JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.01.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 222/2000
| Leitsatz: | Wird einem Rechtsanwalt der Abschluß eines auf Verteidigung in einer Strafsache gerichteten, nach § 137 StPO seine Stellung als Verteidiger begründenden Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auftragsverhältnisses angetragen, gelten für die Annahme die allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff BGB. Hat der Antragende nichts anderes bestimmt, ist ein Antrag gegenüber einem abwesenden Rechtsanwalt auch bei fehlender Eilbedürftigkeit jedenfalls dann nach §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erloschen, wenn die Annahme schon länger als zwei Monate aussteht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 137, |
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