JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 22 Ws 222/01
| Leitsatz: | 1. Im Widerrufsverfahren nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB muss zu der Feststellung des Vorliegens einer Anlasstat eine Prüfung der Frage, ob sich dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat, hinzukommen. Dabei stehen auch einschlägige Rückfalltaten, jedenfalls wenn sie von geringerem Gewicht sind, einer neuerlichen günstigen Prognose nicht von vornherein entgegen. Damit muss sich das den Widerruf prüfende Gericht inhaltlich auseinandersetzen. 2. Auch ein Absehen vom Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung unter den Voraussetzungen von § 56 f Abs. 2 StGB hat im Zusammenhang mit einer neuen, in die Zukunft gerichteten Prognose, unter welchen Bedingungen die Erwartung künftigen straffreien Lebens besteht, zu erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1, StGB § 56 f Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm StVK 47/99 b StA Lörrach III VRs 4142/98 |
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