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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 08.08.2002, Aktenzeichen: 4 Ss 329/02 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ss 329/02

Beschluss vom 08.08.2002


Leitsatz:Erlässt die Verwaltungsbehörde nach Rücknahme eines Bußgeldbescheides ohne sachlichen Grund einen zweiten, inhaltsgleichen Bußgeldbescheid allein deshalb, um die Verjährung zu unterbrechen, so unterbricht dieser die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG auch dann nicht, wenn der erste Bußgeldbescheid nicht zugestellt wurde oder die Zustellung nicht nachweisbar ist.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9,
Verfahrensgang:AG Heilbronn 42 OWi 21 Js 30652/01 vom 18.03.2002

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