JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 3 Ss 13/2001
| Leitsatz: | Beschränkt sich die tatsächliche Einwirkungs- oder Verfügungsmöglichkeit des mittäterschaftlichen Mitbesitzers einer insgesamt nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von vorn herein auf einen Anteil und auf die gesamte Menge nur zwecks Sicherung alsbaldiger Aufteilung (sog. "gebundener Anteilsmitbesitz"), so kann dem Mitbesitzer nur der Anteil zugerechnet werden, so dass, wenn der Anteil nicht selbst eine nicht geringe Menge ist, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt ist. |
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Vorschriften: | BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Schwäbisch Hall |
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