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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 08.04.2008, Aktenzeichen: 17 WF 66/08 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 17 WF 66/08

Beschluss vom 08.04.2008


Leitsatz:Eine Kapitallebensversicherung, die nicht im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung angespart wird, ist kein i.S. v. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztes Vermögen. Ihre Verwertung zur Zahlung von Prozesskosten ist grundsätzlich möglich.

Der Einsatz solchen Vermögens stellt auch bei fortschreitender Krankheit mit erwartbarer, aber zeitlich nicht absehbarer Berufsunfähigkeit jedenfalls dann keine besondere Härte i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung noch vollschichtig arbeitet und die anfallenden Prozesskosten im Verhältnis zum einsetzbaren Vermögen gering sind (hier: 5 %).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Tuttlingen, 2 F 389/07 vom 06.12.2007

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