JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 08.01.2009, Aktenzeichen: 8 AR 32/08
| Leitsatz: | 1. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist beim Vorliegen objektiver Willkür nicht verbindlich. Hierzu zählen nicht nur die Gehörsverletzung und die völlige Gesetzlosigkeit, sondern auch die Fälle, bei denen mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verweisung erfolgt. 2. Im Insolvenzverfahren ist dieser Begründungspflicht eine Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) vorgeschaltet, welche sich auf die die Zuständigkeit begründenden Umstände erstreckt. 3. Die Verletzung dieser Ermittlungs- und Begründungspflicht führt zur fehlenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und der Möglichkeit der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. 4. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer "gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung" im Hinblick auf den Normzweck der Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als "selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit" zu qualifizieren sind mit der Folge, dass allein zuständiges Insolvenzgericht das Gericht am Satzungssitz ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO). |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 3, InsO § 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2, ZPO § 37, ZPO § 281, |
| Verfahrensgang: | AG Charlottenburg, 36a IN 5706/08 vom 15.12.2008 AG Stuttgart, 10 IN 827/08 |
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