JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 08.01.2002, Aktenzeichen: 3 Ausl. 63/01
| Leitsatz: | Die Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Erwerbs und Abgabe von 0,05 g Heroin unbekannten Wirkstoffgehalts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfolgte nicht vorbestraft war, im Rahmen einer Konsumentengemeinschaft handelte und nach der Tat mit den Behörden kooperierte, indem er durch einen Scheinkauf zur Überführung des Verkäufers beitrug. |
| Rechtsgebiete: | EuAlÜbk, IRG |
| Vorschriften: | EuAlÜbk Art. 2, IRG § 15 Abs. 2, IRG § 73, |
| Stichworte: | Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei, |
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