( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 08.01.2002, Aktenzeichen: 3 Ausl. 63/01 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 63/01

Beschluss vom 08.01.2002


Leitsatz:Die Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Erwerbs und Abgabe von 0,05 g Heroin unbekannten Wirkstoffgehalts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfolgte nicht vorbestraft war, im Rahmen einer Konsumentengemeinschaft handelte und nach der Tat mit den Behörden kooperierte, indem er durch einen Scheinkauf zur Überführung des Verkäufers beitrug.
Rechtsgebiete:EuAlÜbk, IRG
Vorschriften:EuAlÜbk Art. 2, IRG § 15 Abs. 2, IRG § 73,
Stichworte:Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 08.01.2002, Aktenzeichen: 3 Ausl. 63/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-stuttgart/olg-stuttgart-beschluss-vom-08-01-2002-az-3-ausl-6301

"OLG-STUTTGART - 08.01.2002, 3 Ausl. 63/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN