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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 08.01.2002, Aktenzeichen: 3 Ausl. 63/01 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 63/01

Beschluss vom 08.01.2002


Leitsatz:Die Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Erwerbs und Abgabe von 0,05 g Heroin unbekannten Wirkstoffgehalts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfolgte nicht vorbestraft war, im Rahmen einer Konsumentengemeinschaft handelte und nach der Tat mit den Behörden kooperierte, indem er durch einen Scheinkauf zur Überführung des Verkäufers beitrug.
Rechtsgebiete:EuAlÜbk, IRG
Vorschriften:EuAlÜbk Art. 2, IRG § 15 Abs. 2, IRG § 73,
Stichworte:Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei,

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