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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 1 AR 10/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 AR 10/06

Beschluss vom 07.12.2006


Leitsatz:1. Eine wegen sachlicher Unzuständigkeit ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht unterliegt nicht der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn der Beschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei zustande gekommen ist oder objektiv willkürlich erscheint.

2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt vor, wenn das verweisende Gericht im schriflichen Vorverfahren eine Frist zur Erwiderung auf die Klage mit dem Hinweis an die Parteien auf die (angebliche) sachliche Unzuständigkeit verbindet, die Verweisung aber vor Ablauf der Frist und vor Stellungnahme des Beklagten ausspricht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 281,
Verfahrensgang:AG Tettnang

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