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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 07.08.2008, Aktenzeichen: 10 W 43/08 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 10 W 43/08

Beschluss vom 07.08.2008


Leitsatz:Die vom Sachverständigen angegebenen Kosten der von ihm vorgeschlagenen Mangelbeseitigungsmaßnahme sind auch dann der Festsetzung des Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Grunde zu legen, wenn der Antragsteller eine andere, teurere Mangelbeseitigungsmaßnahme und deren vermutliche Kosten in der Begründung seiner Anträge genannt hat, ohne sich in seinen Anträgen oder dessen Begründung ausdrücklich auf diese eine Mangelbeseitigungsmaßnahme festzulegen.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 63 Abs. 2, ZPO § 485,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 21 OH 8/07 vom 29.04.2008
Rechtskraft:ja

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