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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 07.08.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 166/02 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 166/02

Beschluss vom 07.08.2002


Leitsatz:1. Eine Entscheidung gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse nicht aufzuerlegen, bedarf wegen ihres Ausnahmecharakters einer sachlichen Begründung gem. § 34 StPO.

2. Fehlt in einer solchen Auslagenentscheidung jegliche Begründung, führt ihre Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

3. Es ist unzulässig, die Begründung eines mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses durch nachträglich mitgeteilte Erwägungen der Strafkammer (hier: im Vorlageschreiben an das Beschwerdegericht) zu ergänzen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, StPO § 309 Abs. 2, StPO § 34,
Verfahrensgang:LG Ulm 1 KLs 31 Js 20961/99 vom 10.07.2002

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