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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 07.07.2008, Aktenzeichen: 8 WF 97/08 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 WF 97/08

Beschluss vom 07.07.2008


Leitsatz:In FG-Familiensachen erfasst § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO Gebühren und Auslagen (Definition der Kosten in § 1 KostO). Die Ermessensausübung und Bestimmungsbefugnis bezüglich des Zahlungspflichtigen oder des Absehens von der Erhebung von Kosten liegt beim Richter. Er hat insoweit eine Kostengrundentscheidung zusammen mit der abschließenden Hauptsacheentscheidung oder bei anderer Verfahrensbeendigung wie Antragsrücknahme und Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen. Eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Fälle, in denen durch eine Vornahmeentscheidung eine Gebühr ausgelöst wird, entspricht nicht dem Gesetzeszweck. Im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ist kein Raum für § 2 KostO gegeben. Dies ist auch der Fall, wenn beim Ruhen des Verfahrens derzeit eine Kostengrundentscheidung nicht möglich ist.
Rechtsgebiete:BGB, KostO
Vorschriften:BGB § 1684 Abs. 3 Satz 1, KostO § 1, KostO § 2 Nr. 2, KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4, KostO § 94 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Besigheim, 4 F 367/06 vom 14.04.2008

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