JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 07.04.2006, Aktenzeichen: 3 Ausl. 23/04
| Leitsatz: | 1. Ein im ersuchenden Staat für gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eröffneter Strafrahmen von 15 bis 25 Jahren Freiheitsstrafe begründet kein Auslieferungshindernis, wenn sich die Tat auf eine erhebliche Menge "harter" Betäubungsmittel - hier Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 1,2 kg - bezieht. 2. Zu den Haftbedingungen in Peru. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 73, |
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