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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 07.04.2006, Aktenzeichen: 3 Ausl. 23/04 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 23/04

Beschluss vom 07.04.2006


Leitsatz:1. Ein im ersuchenden Staat für gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eröffneter Strafrahmen von 15 bis 25 Jahren Freiheitsstrafe begründet kein Auslieferungshindernis, wenn sich die Tat auf eine erhebliche Menge "harter" Betäubungsmittel - hier Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 1,2 kg - bezieht.

2. Zu den Haftbedingungen in Peru.
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG § 73,

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