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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 07.04.2005, Aktenzeichen: Not 2/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: Not 2/04

Beschluss vom 07.04.2005


Leitsatz:Im Bezirk des Oberlandesgeirchts Stuttgart kann die Justizverwaltung von der Bestellung eines Bewerbers mit Richteramtsbefähigung als Nurnotar absehen, sofern dieser nicht besser qualifiziert ist als ein sich ebenfalls bewerbender Bezirksnotar. Ein absoluter Vorrang einer der beiden Bewerbergruppen besteht nicht.
Rechtsgebiete:BNotO
Vorschriften:BNotO § 114 Abs. 3,

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