JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 07.04.2005, Aktenzeichen: Not 2/04
| Leitsatz: | Im Bezirk des Oberlandesgeirchts Stuttgart kann die Justizverwaltung von der Bestellung eines Bewerbers mit Richteramtsbefähigung als Nurnotar absehen, sofern dieser nicht besser qualifiziert ist als ein sich ebenfalls bewerbender Bezirksnotar. Ein absoluter Vorrang einer der beiden Bewerbergruppen besteht nicht. |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 114 Abs. 3, |
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