JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 5 Ws 16/2002
| Leitsatz: | Bezichtigt der Antragsteller den Beschuldigten einer Strafvereitelung im Amt, so ist er nicht der durch diese Tat Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 und 2 StPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Vortat zu einer unmittelbaren Rechtsverletzung geführt hat und diese durch die behauptete Strafvereitelungshandlung fortwirkt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 172, |
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