JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 06.09.2002, Aktenzeichen: 5 W 25/02
| Leitsatz: | 1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO n.F. entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V., sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage innerstaatlich geltenden Abkommensrechts (EuGVÜ) bzw. unmittelbar geltenden EG-Verordnungsrechts (EuG-VO) entscheidet. 2. Ist in einem in Österreich anhängig gemachten Zivilverfahren auf Antrag des Gläubigers "Versäumungsurteil" schon 12 Tage nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den im Inland wohnhaften Schuldner ergangen und hat sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen, so steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung ungeachtet ihrer nach österreichischen Recht eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich das Anerkennungshindernis nicht rechtzeitiger Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen. 3. Ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Antrag des Gläubigers durch den Vorsitzenden der Zivilkammer in erster Instanz wegen Vorliegens des Anerkennungshindernisses gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abgewiesen worden und erklärt im durch die Beschwerde des Gläubigers eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Schuldner, er anerkenne seine Zahlungspflicht und wolle sich im Beschwerdeverfahren zwecks Vermeidung weiterer Kosten auf die zu geringe Einlassungsfrist im österreichischen Ausgangsverfahren nicht berufen, liegt darin in Ermangelung der prozeßrechtlichen Voraussetzungen kein Anerkenntnis mit den Wirkungen des § 308 ZPO. Aufgrund des dem Schuldner möglichen Verzichts auf die Geltendmachung der Rüge zu kurzer Einlassungsfrist kann aber das Anerkennungshindernis entfallen, mit der Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vollstreckbarkerklärung der ausländischen Entscheidung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AVAG |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 93, ZPO § 308, ZPO § 384, ZPO § 568 n.F., ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 722, ZPO § 723, ZPO § 731, AVAG § 11, AVAG § 12, AVAG § 13, AVAG § 13 Abs. 4, AVAG § 14, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 6 O 128/02 vom 22.05.2002 |
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