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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 06.06.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 137/07 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 137/07

Beschluss vom 06.06.2007


Leitsatz:Eine Unterbringung wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist gem. § 67 d Abs. 6 StGB dann für erledigt zu erklären, wenn bei dem Untergebrachten zwar noch die andere seelische Abartigkeit diagnostiziert werden kann, diese aber nicht (mehr) als schwer einzuordnen ist. Denn dann dauert der von den §§ 20, 63 StGB vorausgesetzte Defekt nicht an.

Liegt dagegen nach wie vor eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, so ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die deswegen zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen sein wird. In solchen Fällen ist - ohne dass es auf die Erheblichkeit einer Schuldfähigkeitsverminderung ankommt - die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, der Untergebrachte werde infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 67 d Abs. 6,
Verfahrensgang:LG Ravensburg 8 StVK 199/06 vom 11.04.2007

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