JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 20 U 94/99
| Leitsatz: | 1. Stützt ein Aktionär seinen Beitritt als Nebenintervenient zu einem Rechtsstreit, in dem Schadensersatzansprüche gegen ein Organ der Aktiengesellschaft geltend gemacht werden, darauf, dass er als Teil einer Minderheit gem. § 147 Abs. 1 AktG die Geltendmachung der Ersatzansprüche verlangt habe und deshalb dem Risiko einer Kostenerstattung nach § 147 Abs. 4 AktG ausgesetzt sei, so bestimmt sich der Streitwert bezüglich dieser Nebenintervention nicht nach dem Wert des Ersatzanspruchs, sondern nach dem Kosteninteresse. 2. Schließen die Hauptparteien einen Vergleich, in dem sie die Kosten des Rechtsstreits untereinander aufheben und sind Nebenintervenienten der Parteien am Vergleich nicht beteiligt, so sind die durch die jeweilige Nebenintervention entstandenen Kosten zur Hälfte dem Nebenintervenienten und dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AktG |
| Vorschriften: | ZPO § 98, ZPO § 101 Abs. 1, AktG § 147 Abs. 4, |
| Stichworte: | Rechtsbeschwerde eingelegt beim BGH unter II ZB 15/02, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 4 KfH O 80/98 |
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