JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 3 Ausl. 52/06
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem Verfolgten und ggf. seinem Beistand bekanntzugeben. 2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eintreten ist, und dem Oberlandesgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung ermöglichen. 3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in seinen Rechten verletzt wird, so stellt das Oberlandesgericht dies durch Zwischenbeschluss fest. |
| Rechtsgebiete: | GG, IRG |
| Vorschriften: | GG Art. 16 Abs. 2, IRG § 79 Abs. 2, IRG § 83b, |
| Stichworte: | Europäischer Haftbefehl, Bewilligung der Auslieferung, |
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