JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 05.10.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 280/06
| Leitsatz: | Begeht jemand, der wegen eines erheblichen vorsätzlichen Deliktes eine Freiheitsstrafe verbüßt, während der Zeit der Strafverbüßung eine erneute planvoll ausgeführte und gewichtige Straftat, insbesondere ein Gewaltdelikt gegen Vollzugsbedienstete, so bringt er dadurch in der Regel eine rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck, die durch den Vollzug der Strafe nicht beeinflusst werden konnte. Der Strafvollzug hat in einem solchen Fall seine spezialpräventive Wirkung verfehlt. Dies verhindere auch bei einem Erstverbüßer die Annahme einer positiven Prognose als Voraussetzung für eine bedingte vorzeitige Entlassung. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 5 StVK 402/06 vom 21.08.2006 |
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