JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 05.09.2000, Aktenzeichen: 5 Ws 31/2000
| Leitsatz: | Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger ist nicht schon deshalb unzulässig, weil dessen Sozietätskollege bereits einen derselben Tat Mitbeschuldigten verteidigt. Allein die abstrakte Möglichkeit eines hieraus resultierenden Interessenwiderstreits stellt keinen Hinderungsgrund für eine Bestellung dar; vielmehr muß konkreter Anlaß zu der Besorgnis bestehen, die Verteidigung würde nicht mit vollem Einsatz geführt. OLG Stuttgart, Beschluß vom 5. September 2000, 5 Ws 31/20000 Zusatz: Der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart hält an seiner im o. g. Beschluß vom 28.06.2000 vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BO/RA |
| Vorschriften: | StPO § 142, BO/RA § 3, |
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