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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 05.07.1999, Aktenzeichen: 8 W 352/98 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 352/98

Beschluss vom 05.07.1999


Leitsatz:Aus der Neuregelung des § 27 Abs. 1 BRAGO ergibt sich, daß Abschriften und Ablichtungen nur noch dann gesondert zu vergüten - und demgemäß auch zu erstatten - sind, wenn mehr als drei Gegner (oder Beteiligte) zu unterrichten sind. In einem Rechtsstreit mit bis zu drei Gegnern gehören die Kopiekosten zum allgemeinen Geschäftsaufwand des Rechtsanwalts (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 27 Abs. 1, ZPO 91 Abs. 1,

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