JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 05.07.1999, Aktenzeichen: 8 W 352/98
| Leitsatz: | Aus der Neuregelung des § 27 Abs. 1 BRAGO ergibt sich, daß Abschriften und Ablichtungen nur noch dann gesondert zu vergüten - und demgemäß auch zu erstatten - sind, wenn mehr als drei Gegner (oder Beteiligte) zu unterrichten sind. In einem Rechtsstreit mit bis zu drei Gegnern gehören die Kopiekosten zum allgemeinen Geschäftsaufwand des Rechtsanwalts (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 27 Abs. 1, ZPO 91 Abs. 1, |
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