JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 05.02.2009, Aktenzeichen: 8 W 42/09
| Leitsatz: | 1. Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es für die Anrechnung einer einmal entstandenen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV nicht darauf an, ob wegen der Geschäftsgebühr ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner besteht. 2. Es ist deshalb unerheblich, ob die Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit eingeklagt oder ob der Kläger dies unterlassen hat wegen der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und ob mit der umfassenden Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich bezüglich eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Klägers zwischen den Parteien ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) abgeschlossen wurde. 3. Eine Auslegung des Prozessvergleichs bezüglich seiner Erledigungsklausel und der in ihm getroffenen Kostenregelung erübrigt sich damit. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG-VV |
| Vorschriften: | ZPO §§ 103 ff, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, RVG-VV Nr. 2300, RVG-VV Nr. 3100, RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Tübingen, 4 O 98/08 vom 24.11.2008 |
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