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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 04.12.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 222/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ws 222/00

Beschluss vom 04.12.2000


Leitsatz:Begeht der Geschäftsführer oder Generalbevollmächtigte einer GmbH eine Untreue zum Nachteil der Gesellschaft, so ist nur diese unmittelbar Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Gesellschafter sind als nur mittelbar Verletzte im Klageerzwingungsverfahren nicht antragsberechtigt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 172 Abs. 1 Satz 1,

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