JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 04.07.2002, Aktenzeichen: 3 Ausl. 96/2000
| Leitsatz: | 1. Begehrt die Republik Türkei die Auslieferung des Verfolgten nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des nicht mit Todesstrafe bedrohten absichtlichen Mordes (Art. 448 TürkStGB), so droht dem Verfolgten wegen Art. 11, 14 Abs. 3 EuAlÜbk die Todesstrafe auch dann nicht, wenn die Tat Merkmale des mit Todesstrafe bedrohten qualifizierten Mordes (Art. 450 TürkStGB) aufweist (Fortführung von Senat, Justiz 2001, 198 = NStZ 2001, 447 [nur Leitsätze]). 2. a) Die Auslieferung eines Verfolgten, der psychisch erkrankt (hier: schizoaffektive Psychose oder gereizte Depression), deshalb real suizidgefährdet und im Regelvollzug nicht haftfähig ist, ist unzulässig, sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er im ersuchenden Staat nicht entsprechend völkerrechtlichen Mindeststandards und elementaren rechtsstaatlichen Garantien behandelt werden und dass deshalb die Aktualisierung der Suizidgefahr drohen würde. b) Der Inhalt der diesbezüglichen völkerrechtlichen Mindeststandards und der elementaren rechtsstaatlichen Garantien kann orientiert an Nr. 82 der Einheitlichen Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen (Resolution 663C[XXIV] vom 31. Juli 1957) und Nr. 100 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Ministerkomitees des Europarats (Empfehlung R[87]3 vom 12. Februar 1987) ermittelt werden. c) Zur Vereinbarkeit der derzeitigen türkischen Praxis mit diesen Mindeststandards. |
| Rechtsgebiete: | IRG, EuAlÜbk |
| Vorschriften: | IRG Art. 11, IRG Art. 14 Abs. 3, EuAlÜbk § 8, EuAlÜbk § 73, |
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