JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 8 W 39/09
| Leitsatz: | Zur Höhe der Verfahrensgebühr des Klägervertreters und deren Erstattungsfähigkeit, wenn: a) der Streitwert durch die Erhebung einer Widerklage erhöht wird, b) danach der Rechtsstreit unterbrochen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten/Widerklägers, c) lediglich der Passivprozesses (Klage) durch die Klägerin wieder aufgenommen wird, nicht aber der Aktivprozess (Widerklage) durch den Insolvenzverwalter, d) eine Abtrennung der Verfahren über die Klage und die Widerklage stattfindet e) und im Passivprozess (Klage) ein Urteil ergeht, in dem über die insgesamt bisher angefallenen Kosten des Rechtsstreits entschieden wird. |
| Rechtsgebiete: | RVG-VV, ZPO, InsO |
| Vorschriften: | RVG-VV Nr. 3100, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, ZPO § 145 Abs. 1, ZPO § 145 Abs. 2, ZPO § 240 S. 1, InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 85 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn, 6 O 47/06 vom 01.12.2008 |
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