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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 04.02.2004, Aktenzeichen: 4 Ss 3/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ss 3/04

Beschluss vom 04.02.2004


Leitsatz:1. Wird der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, vor Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz abgelehnt, ist das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren auch dann nicht verletzt, wenn seine Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wird, bevor über seinen erneuten Antrag auf Bestellung zum Verteidiger für das Revisionsverfahren, der keine neuen Gesichtspunkte enthält, entschieden worden ist (im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300).

2. Die Ablehnung der Bestellung zum Verteidiger durch das Gericht erster Instanz wirkt für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, es sei denn, es ergeben sich neue Gesichtspunkte, die die Bestellung eines Verteidigers gebieten.
Rechtsgebiete:GG, StPO
Vorschriften:GG Art. 20 Abs. 3, StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, StPO § 344, StPO § 346 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Ludwigsburg 4 Cs 35 Js 50790/02 vom 14.07.2003

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