JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 04.01.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 270/01
| Leitsatz: | Haben der Antragsteller und der Beschuldigte eines Klageerzwingungsverfahrens über den vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstand im Zivilprozess einen Vergleich mit Abgeltungsklausel geschlossen, so fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den Klageerzwingungsantrag. Eine Ausnahme gilt nur für unwirksame oder wegen arglistiger Täuschung angefochtene Vergleiche. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 172 Abs. 2 Satz 1, StPO § 172 Abs. 3 Satz 1, |
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