JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 03.08.2004, Aktenzeichen: 1 Ss 132/04
| Leitsatz: | 1. Die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten eines sprach- und rechtsunkundigen ausländischen Angeklagten sind nach seiner Abschiebung aus der Bundesre-publik Deutschland so beschränkt, dass er mit den Problemen einer Betretenserlaubnis überfordert ist; es liegt dann ein Fall der notwendigen Verteidi-gung vor. 2. Die prozessuale Mitwirkungspflicht des einspruchs- bzw. berufungsführenden Angeklagten, der aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ab-geschoben worden ist, reicht nicht so weit, dass er sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung selbst eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland beschaffen muss. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 412 S. 1, StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 338 Nr. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 41 Ns 34 Js 14443/01 vom 05.12.2003 AG Stuttgart 17 Cs 34 Js 14443/01 vom 01.02.2002 |
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