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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 03.08.2004, Aktenzeichen: 1 Ss 132/04 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ss 132/04

Beschluss vom 03.08.2004


Leitsatz:1. Die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten eines sprach- und rechtsunkundigen ausländischen Angeklagten sind nach seiner Abschiebung aus der Bundesre-publik Deutschland so beschränkt, dass er mit den Problemen einer Betretenserlaubnis überfordert ist; es liegt dann ein Fall der notwendigen Verteidi-gung vor.

2. Die prozessuale Mitwirkungspflicht des einspruchs- bzw. berufungsführenden Angeklagten, der aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ab-geschoben worden ist, reicht nicht so weit, dass er sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung selbst eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland beschaffen muss.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 140 Abs. 2, StPO § 412 S. 1, StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 338 Nr. 5,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 41 Ns 34 Js 14443/01 vom 05.12.2003
AG Stuttgart 17 Cs 34 Js 14443/01 vom 01.02.2002

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