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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 03.07.2001, Aktenzeichen: 8 W 88/01 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 88/01

Beschluss vom 03.07.2001


Leitsatz:1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, ZPO § 103 Abs. 1, ZPO § 147,
Stichworte:Notwendigkeit / Mehrere Prozesse - Bindung an Kostentitel,
Verfahrensgang:LG Ulm/D. 3 O 306/2000
LG Ulm/D. 3 O 307/2000

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