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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 03.07.2000, Aktenzeichen: 4 VAs 15/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 VAs 15/2000

Beschluss vom 03.07.2000


Leitsatz:1. Lehnt der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer in einem bei ihm laufenden Bewährungsverfahren es ab, einem Dritten die aktuelle Anschrift des Verurteilten zu benennen, ist dagegen nicht der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sondern die Beschwerde statthaft.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen während einer laufenden Bewährung an Dritte Auskunft aus dem Bewährungsheft erteilt werden darf.
Rechtsgebiete:StPO, RiStBV
Vorschriften:StPO § 147, RiStBV Nr. 183, RiStBV Nr. 185 Abs. 4,

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