JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 03.05.2000, Aktenzeichen: 3 Ws 58/2000
| Leitsatz: | Leitsatz: § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB erlaubt dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten Bewährungszeit die Fünf-Jahres-Grenze nicht überschreitet. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 2, |
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