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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 03.05.2000, Aktenzeichen: 3 Ws 58/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ws 58/2000

Beschluss vom 03.05.2000


Leitsatz:Leitsatz:

§ 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB erlaubt dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten Bewährungszeit die Fünf-Jahres-Grenze nicht überschreitet.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f Abs. 2,

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