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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 03.04.2009, Aktenzeichen: 4 Ws 49/09 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 49/09

Beschluss vom 03.04.2009


Leitsatz:1. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung gem. § 35 BtMG ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, sofern sich der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (im Anschluss an OLG Hamm MDR 1997,187).

2. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung der Reststrafe zur Bewährung auch dann nach § 36 Abs.5 Satz 1 BtMG zuständig, wenn zwar in Folge der Anrechnung gem. § 36 Abs. 1 BtMG noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, es aber möglich erscheint, dass eine Behandlung in der Einrichtung nicht mehr erforderlich ist.
Rechtsgebiete:BtMG, StPO
Vorschriften:BtMG § 36 Abs. 1 Satz 3, BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1, StPO § 462 a Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 23 StVK 153/08 vom 20.02.2009

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