JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 03.02.2006, Aktenzeichen: 8 WF 7/06
| Leitsatz: | 1. Die Erteilung der richterlichen Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf einer Begründung, wenn die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV / GKG tritt nicht ein, wenn die Parteien allein bezüglich des Scheidungsausspruchs auf Rechtsmittel verzichtet haben, nicht aber hinsichtlich der Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, und deshalb die gemeinsame Entscheidung über Scheidung und Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu letzterer eine Begründung enthält. 3. Gebührenrechtlich ist es unerheblich, welchen Umfang die Begründung hat und ob sie inhaltlich aussagekräftig ist. |
| Rechtsgebiete: | KV/GKG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | KV/GKG Nr. 1311, ZPO § 313a Abs. 2, BGB § 1587o Abs. 2 S. 3, |
| Verfahrensgang: | AG - FamG - Waiblingen 11 F 200/05 vom 27.12.2005 |
Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 03.02.2006, Aktenzeichen: 8 WF 7/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-STUTTGART - 03.02.2006, 8 WF 7/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum