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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 03.02.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 17/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 17/06

Beschluss vom 03.02.2006


Leitsatz:1. Dem Verteidiger, der mit der Wiederaufnahme zugleich den Freispruch ohne Hauptverhandlung nach § 371 Abs. 2 StPO beantragt und erreicht, stehen für das Wiederaufnahmeverfahren Gebühren nach den Nummern 4136, 4137 und 4138 VV und für das wiederaufgenommene Verfahren eine Gebühr nach Nummer 4106 VV zu.

2. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 RVG ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger über die Stellung des Antrags hinaus keine Tätigkeiten entfaltet hat und die Entscheidungen über die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeverfahrnes und die Entscheidung über den Freispruch im wiederaufgenommenen Verfahren einheitlich in einem Beschluss getroffen wurden.
Rechtsgebiete:RVG, VV
Vorschriften:RVG § 14 Abs. 1, RVG § 17 Nr. 12, VV Nr. 4136, VV Nr. 4137, VV Nr. 4138, VV Nr. 4106,
Verfahrensgang:LG Ravensburg 1 Qs 111/05 vom 23.12.2005
AG Biberach 9 Cs 12 Js 674/98 vom 24.10.2005

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