JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 02.12.2004, Aktenzeichen: 3 Ausl. 106/04
| Leitsatz: | Ersucht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union um Auslieferung zur Vollstreckung, ist bei der Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 81 Nr. 2 IRG allein auf die Höhe der Sanktion abzustellen, die in dem dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Erkenntnis festgesetzt wurde. Auf bereits erfolgte (Teil-) Verbüßungen kommt es nicht an. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 3 Abs. 3 Satz 2, IRG § 81 Nr. 2, |
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