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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 02.12.1999, Aktenzeichen: 3 Ws 252/99 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ws 252/99

Beschluss vom 02.12.1999


Leitsatz:Die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit ist mit der einfachen und nur den eingeschränkten Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO eröffnenden Beschwerde anfechtbar.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 453 Abs. 2,

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