JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 215/08
| Leitsatz: | Stellt das Rechtsmittelgericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es sich zur Begründung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO - Prognose über den voraussichtlichen Verfahrensausgang - auch auf einen "erheblichen Tatverdacht" stützen, der auf einem vorinstanzlich ergangenen, bislang noch nicht rechtskräftigen Schuldspruch beruht. Dabei ist lediglich erforderlich, dass der Fortbestand des Schuldspruchs nicht durch bisher nicht bekannte Umstände gefährdet ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn, 5 Ns 51 Js 24526/05 vom 01.07.2008 AG Besigheim, 6 Ds 51 Js 24526/05 |
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