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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 02.09.2002, Aktenzeichen: 17 WF 92/02 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 17 WF 92/02

Beschluss vom 02.09.2002


Leitsatz:1. Zur Abgrenzung der Abänderungsklage von der Neuklage bei vorausgegangenem klagabweisenden Urteil.

2.Belegt das klagende Kind im Unterhaltsprozess gegen den Vater die bestrittene Vaterschaft nicht in gehöriger Form und wird seine Klage deswegen (non liquet) abgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung grundsätzlich eine spätere neue Klage des Kindes nicht. Der Abweisungsgrund ist jedoch für die Frage, mit welchem Tatsachenvortrag das Kind präkludiert ist, entscheidend.

3.Trotz Vorliegens eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 ZPO ist eine Restitutionsklage unzulässig, wenn das klagende Kind erst nach der Klagabweisung ein Vaterschaftsfestellungsurteil, das bereits im früheren Verfahren hätte vorgelegt werden können, vorlegt.

4.Zu den Verzugsvoraussetzungen der Neuklage.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 323, ZPO § 580, ZPO § 582,
Verfahrensgang:AG Stuttgart 23 F 525/02 vom 30.04.2002

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