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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 02.06.2004, Aktenzeichen: 16 WF 110/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 16 WF 110/04

Beschluss vom 02.06.2004


Leitsatz:Hat der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315 BGB) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu veranlassen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 4,
Stichworte:Eheaufhebung, Bestätigung,
Verfahrensgang:AG Wangen im Allgäu 2 F 45/04 vom 15.04.2004

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