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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 02.02.2009, Aktenzeichen: 8 W 35/09 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 35/09

Beschluss vom 02.02.2009


Leitsatz:1. Für die Tätigkeit eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren ist die 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 RVG-VV nicht erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung für das Streitverfahren die Zuständigkeit des Landgerichts begründete.

2. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die "Notwendigkeit" eines Anwaltswechsels im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor.

3. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Hausanwalts" am "dritten Ort" nach Nr. 7003 RVG-VV ist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben. Ansonsten sind lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohn-/Geschäftssitz der Partei zum Gerichtsort erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG-VV
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2, ZPO §§ 103 ff, RVG-VV Nr. 3305, RVG-VV Nr. 7003,
Verfahrensgang:LG Heilbronn, 8 O 84/08 vom 19.08.2008

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