JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 01.10.2003, Aktenzeichen: 4 W 34/93
| Leitsatz: | 1. Der wahre Wert eines Unternehmens lässt sich in aktienrechtlichen Spruchverfahren selbst unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden nicht punktgenau ermitteln, da auch ein so gewonnenes Ergebnis immer auf bestimmten Prognosen beruht, die mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Dem hat das zur Entscheidung berufene Gericht dadurch Rechnung zu tragen, dass es die den außenstehenden Aktionären zuzusprechenden Abfindungs- und Ausgleichszahlungen letztlich aus einem im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelten Unternehmenswert ableitet. 2. Als Grundlagen der Schätzung sind dabei sowohl die nach beriebswirtschaftlichen Bewertungen ermittelten Ergebnisse, als auch der aus dem Börsenkurs abgeleitete Verkehrswert des Unternehmens heranzuziehen. |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Vorschriften: | AktG § 304 Abs. 1, AktG § 305 Abs. 1, ZPO § 287 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 2 KfH O 43/91 vom 28.06.1993 |
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