JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 01.08.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 120/02
| Leitsatz: | Hat das Amtsgericht nach Einstellung des Verfahren durch die Staatsanwaltschaft dem Anzeigeerstatter die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Rechtspfleger des Amtsgerichts zu erlassen, nicht von dem der Staatsanwaltschaft. Das Strafverfahren kennt - im Gegensatz zum Bußgeldverfahren - einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG, RPflG |
| Vorschriften: | StPO § 469, StPO § 464 b, OWiG § 108 a, RPflG § 11, RPflG § 21, |
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