JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 01.07.2009, Aktenzeichen: 17 UF 105/09
| Leitsatz: | Beruft sich ein Elternteil, der ein Kind ins Ausland verbracht hat, auf die Zustimmung des anderen Elternteils, so obliegt ihm die Beweisführungslast für diese Zustimmung. Eine solche Zustimmung kann unter Umständen auch konkludent erteilt werden. Bei der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie das Verhalten des verlassenen Elternteils bei objektiver Betrachtung aufzufassen war (objektiver Empfängerhorizont). Das stellt hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung. |
| Rechtsgebiete: | HKiEntÜ |
| Vorschriften: | HKiEntÜ Art. 13 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Stuttgart, 20 F 112/09 vom 20.04.2009 |
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