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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 01.03.2001, Aktenzeichen: 8 W 352/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 352/2000

Beschluss vom 01.03.2001


Leitsatz:- Wiederholte Offenbarungsversicherung -

1. Selbständige sind nicht kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit vom Schutzbereich des § 903 ZPO generell ausgenommen mit der Folge, dass sie alle 6 Monate eine erneute Offenbarungsversicherung abgeben müssten.

2. Die fortgesetzte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nicht der "Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses" gleichgestellt werden.

3. Der Ausnahmetatbestand "Erwerb neuen Vermögens" setzt die glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Schuldner vor Ablauf der 3-Jahresfrist pfändbares Vermögen erworben hat. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 903, ZPO § 807,

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