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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 01.02.2005, Aktenzeichen: 9 W 8/05 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 9 W 8/05

Beschluss vom 01.02.2005


Leitsatz:1. Die Wahl des Mahnverfahrens kann den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Erschleichung eines Vollstreckungstitels erst begründen, wenn sich eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat oder eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, woraus das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs so klar zu entnehmen ist, dass dem Anspruchsteller der Vorwurf gemacht werden muss, er habe diese gekannt oder sich der Kenntnis in schlechthin unverständlicher Weise verschlossen.

2. Die Entscheidung über die Bewilligung der PKH für die Durchführung einer auf das sittenwidrige Erschleichen eines Vollstreckungsittels gestützten Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung erfordert demnach eine rückblickende, wertende Betrachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 826, ZPO § 114,
Stichworte:Ehegatte, Mahnverfahren, Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 14 O 459/04 vom 23.12.2004

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