JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 10 / 2008
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Schlagworte: | Außenhaftung des stillen Gesellschafters, Verjährung |
| Leitsatz: | 1. Der atypisch stille Gesellschafter einer KG (der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat) haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Die "Innen - KG" wird zwar wie eine echte KG gegründet und abgewickelt, allerdings ist sie im Außenverhältnis (d. h. als Rechtsträgerin) inexistent. Die Vertragsparteien haben ganz bewusst auf die Eintragung einer (Kommanditisten-)Hafteinlage im Handelsregister (§ 162 Abs. 1 HGB) verzichtet. Während die Kommanditeinlage (Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen wird (§ 162 Abs. 1 HGB) und dadurch für jedermann - insbesondere Gesellschaftsgläubiger - einsehbar und damit publiziert ist, wird durch die Vermögenseinlage des (atypisch) stillen Gesellschafters keinerlei Vertrauenstatbestand (nach außen) gesetzt. Die Gesellschaftsgläubiger haben von der stillen Einlage in der Regel keine Kenntnis und können deshalb auch nicht auf deren Erbringung vertrauen 2. Die spezielle Sonderverjährung der §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB (5 Jahre nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister) findet im Fall der Geltendmachung des vertraglichen Erfüllungsanspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter (wegen der noch ausstehenden Einlageforderung im Innenverhältnis) keine Anwendung. Dieser Anspruch unterliegt bei den Personengesellschaften (OHG und KG) - anders als bei den Kapitalgesellschaften - vielmehr der 3-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Der Sonderverjährung nach § 159 HGB unterliegen nur Ansprüche aus der persönlichen Haftung (§§ 128 ff., 161 Abs. 2, 171 ff) für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die die analoge Anwendung der Sonderverjährungsbestimmungen entsprechend §§ 26 Abs. 1, 159 HGB (d.h. 5-Jahre ab Eintragung der Insolvenzeröffnung ins Handelsregister) rechtfertigen könnte. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 66/08 | |
| Rechtsgebiete: | VVG, VGB 2002, BGB, ZPO, ZVG |
| Schlagworte: | Rohbaufeuerversicherung, Rohbauversicherung, Wohngebäudeversicherung, Gebäudeversicherung, Gebäude, Brand, Feuer, Versicherungsfall, Versicherungsschein, Bezugsfertigkeit, Prämienfreiheit, Gefahrerhöhung, arglistige Täuschung, Prozessführungsbefugnis, Beschlagnahme, Zwangsversteigerung |
| Leitsatz: | 1. Zur Gefahrerhöhung in der Rohbaufeuerversicherung 2. Zur Prozessführungsbefugnis in der Gebäudeversicherung bei Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 16 U 22/08 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert Ehesachen, Arbeitslosengeld II, Nettoeinkommen |
| Leitsatz: | Arbeitslosengeld II stellt kein Nettoeinkommen i. S. d. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG dar, das im Rahmen der Streitwertermittlung in Ehesachen zu berücksichtigen ist (entgegen OLG Schleswig, 1. Fam.senat, Beschluss vom 28.05.2008, 8 WF 64/06, OLGR Schleswig 2008, 608 = SchlHA 2008, 319). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 13 WF 135/08 | |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO, CISG, BGB |
| Schlagworte: | Rechtsscheinshaftung, Kollisionsrecht |
| Leitsatz: | 1. Ist bei einem Warenkauf das UN-Kaufrecht (CISG) maßgebend, sind die dort nicht geregelten Fragen der Stellvertretung nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu behandeln. Dieses - hier das deutsche Recht - beantwortet auch die Frage, nach welchem Recht sich eine persönliche Haftung bestimmt, wenn bei einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung der auf die Haftungsbeschränkung hinweisende Formzusatz nicht geführt wurde. 2. Weil ein dem deutschen Recht entsprechender, auf eine Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz zwingend durch unmittelbar geltendes Europarecht vorgeschrieben ist, bestehen keine Bedenken, die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung des für eine - hier französische - Kapitalgesellschaft auftretenden Vertreters anzuwenden, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. 3. Für die Rechtsscheinshaftung darf der digitale E-Mail-Verkehr dem normalen Schriftverkehr nicht vollständig gleichgesetzt werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vertragspartner dort nur die besonders einprägsamen Teile seiner Firma schlagwortartig benutzt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 14 U 4/08 | |