JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 05 / 2006
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Unterhaltsverpflichtung, Kindesunterhalt, Einkommensfiktion |
| Leitsatz: | Im Rahmen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) vermindert der Verlust des Arbeitsplatzes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht, wenn der Arbeitsplatzverlust auf dessen leichtfertigem Verhalten beruht. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 12 UF 65/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Dokumentationsversäumnis, Verwaltungshelfer |
| Leitsatz: | Das Fehlen eines für die weitere Behandlung erforderlichen Hinweises in dem für den Nachbehandler bestimmten Entlassungsbrief begründet ein Dokumentationsversäumnis und die Umkehr der Beweislast für die Hinweiserteilung. Der nachbehandelnde Arzt kann sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Entlassungsbriefes verlassen. Für eine als Verwaltungshelferin vertraglich hinzugezogene Fachklinik gilt im Innenverhältnis nicht das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 33/05 | |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Schlagworte: | Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Zweckbestimmung |
| Leitsatz: | 1. Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Keller stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. 2. Die so bezeichneten Räume dürfen nur als Lager- oder Abstellraum oder nur in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als ein solcher. 3. Ermöglicht die Nutzung des Kellers als Wohnraum, dass die Wohnung insgesamt statt von zwei von vier Personen bewohnt wird, so liegt es auf der Hand, dass von einem Vierpersonenhaushalt eine größere Beeinträchtigung ausgeht als von einem Zweipersonenhaushalt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 198/05 | |
| Rechtsgebiete: | GrdstVG |
| Schlagworte: | Nebenerwerbslandwirt, Nichtlandwirt |
| Leitsatz: | 1. Nebenerwerbslandwirt ist derjenige, der neben einem anderen Beruf die Landwirtschaft nicht nur als Liebhaberei betreibt, sondern daraus wesentliche Einkünfte erzielt und eine zusätzliche, nachhaltige Sicherung seiner Existenz erfährt. Die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer oder die Besteuerung durch die Finanzbehörden als Landwirt ist dafür nicht entscheidend. 2. Eine Gleichstellung des Nichtlandwirts mit einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt kommt in Betracht, wenn der Nichtlandwirt konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft nachweisen kann. Dazu muss er nicht nur ernstlich bestrebt, sondern auch tatsächlich und persönlich in der Lage sein, ein solches Vorhaben zu realisieren. 3. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb von ca.150 - 200 ha Größe mit erheblichem Anteil von Pachtflächen besteht in Schleswig-Holstein regelmäßig ein dringender Bedarf, das Eigenland aufzustocken, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihm Krisenfestigkeit zu geben. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 3 WLw 111/05 | |