JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 10 / 2005
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, sozialtherapeutische Anstalt |
| Leitsatz: | § 9 Abs.1 StVollzG begründet für einen Strafgefangenen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Dieser Anspruch darf nicht mit der Begründung versagt werden, das Behandlungskonzept der Sozialtherapie sei nicht optimal auf den Strafgefangenen zugeschnitten. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Vollz Ws 415/05 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, GmbHG |
| Schlagworte: | Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Kommanditgesellschaft, Kommanditeinlage |
| Leitsatz: | 1. Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gemäß §§ 177 a, 130 III 1 HGB auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 II GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an. Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.). 2. Ein Kommanditist kann seine Kommanditeinlage auch durch Zahlung auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto und im Wege nachträglicher Umbuchung erbringen. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 82/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, Vollzugslockerung |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Strafgefangener in den geschlossenen Vollzug zurück verlegt und werden ihm zugleich Vollzugslockerungen ( Freigang ) gestrichen, so sind beide Maßnahmen getrennt von einander zu betrachten und rechtlich zu beurteilen. 2. Die Zurückverlegung in den geschlossenen Vollzug ist keine disziplinarische Maßnahme. 3. Für die Rücknahme von Vollzugslockerungen reicht deren " Mißbrauch " aus; der " Gefahr der Begehung neuer Straftaten " bedarf es nicht |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Vollz Ws 398/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG, BVerfGG |
| Schlagworte: | Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, geschäftsplanmäßiger Vertreter, Hochschullehrer, Zuständigkeitskatalog, Spruchkörper, Vertretung, Besetzung, überbesetzter Senat |
| Leitsatz: | 1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper. 2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist. 3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 U 196/00 | |