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Oberlandesgericht Schleswig
Entscheidungen 09 / 2005
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 46/04 vom 29.09.2005
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Überweisungsverkehr, Blitzüberweisung, Sorgfaltspflichten einer Bank |
| Leitsatz: | 1. Erfordert eine Bank nach telefonischer Entgegennahme eines Auftrags für eine Blitzüberweisung zu Dokumentationszwecken zusätzlich einen schriftlichen Überweisungsauftrag, so hat sie durch geeignete Vorkehrungen in ihrem Geschäftsbetrieb sicherzustellen, dass es nicht zu einer irrtümlichen Doppelüberweisung kommt.
2. Auf die typischen und unvermeidbaren Risiken standardisiert abzuwickelnder Massengeschäfte kann sich nicht berufen, wer von deren standardisierter Behandlung abweicht. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 46/04 |
OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 117/05 vom 28.09.2005
| Rechtsgebiete: | GVG, SGG, SGB V |
| Schlagworte: | Rechtswegzuständigkeit, Krankenkassen, Sozialgerichtsbarkeit Zuständigkeit der |
| Leitsatz: | Bei der Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeiten nach § 13 GVG einerseits und §§ 51 I Nr. 2, 51 II SGG andererseits ist der Begriff der "Angelegenheiten der Krankenkassen" weit auszulegen. Im Zweifelsfall haben die Sozialgerichte zu entscheiden. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 117/05 |
OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 126/05 vom 22.09.2005
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Aussetzung, Aufrechnung, Vorbehaltsurteil |
| Leitsatz: | Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderweitigen Rechtsstreits im Hinblick auf eine Aufrechnungsforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sich der Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO aufdrängt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 126/05 |
OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 9 W 167/05 vom 15.09.2005
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Schlagworte: | Kostenrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundbuchbucheintragung |
| Leitsatz: | Bei Formwechsel einer Außen-GbR in eine KG unter gleichzeitigem Eintritt einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafter wird die Identität der Gesellschaft gewahrt. Die Eintragung in das Grundbuch ist kostenrechtlich eine Richtigstellung gemäß § 67 Abs. 1 KostO, die eine Viertelgebühr auslöst (Anschluss an BayObLG, NJW-RR 2002, 1363 ff.). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 9 W 167/05 |
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