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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht SchleswigVerkündungsdatum09 / 2004 

Oberlandesgericht Schleswig

Entscheidungen 09 / 2004



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 126/04 vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Richterablehnung, Befangenheitsgesuch, Anforderungen bei Ablehnung aufgrund eines "Gesamttatbestandes"
Leitsatz:1. Ein Befangenheitsgesuch nach § 42 II ZPO kann auch auf einen "Gesamttatbestand" als Verhalten des abgelehnten Richters im laufenden Verfahren gestützt werden.

2. In diesem Zusammenhang kann auch auf an sich nach §§ 43, 44 IV ZPO verwirkte Ablehnungsgründe zurückgegegriffen werden, sofern der letzte Teilakt noch zulässig vorgebracht werden kann. Gründe, die bereits für sich ein Ablehnungsgesuch tragen könnten bleiben verwirkt.

3. Sämtliche Gründe, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein berechtigtes Begangenheitsgesuch zu tragen, sind glaubhaft zu machen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 126/04



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 86/04 vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, Erzwingungsverfahren bei unvertretbarer Handlung
Leitsatz:Ein Antrag nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, die nur einer von mehreren Gesamtschuldnern vornehmen kann, ist gegen die anderen mithaften Gesamtschuldner unbegründet, wenn sie rechtlich und tatsächlich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr gegen den Primärschuldner haben (hier: nach Insolvenz des Primärschuldners und Weigerung des Insolvenzverwalters, den Anspruch zu erfüllen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 86/04

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 146/03 vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:GmbH, Anmeldung der Gesellschafter
Leitsatz:1. Gegenüber einer GmbH "gilt" nur derjenige als Gesellschafter, der dieser gegenüber willentlich alsGesellschafter aufgetreten ist (Anmeldung im Sinne des § 16 I GmbHG). Die Kundgabe eines derartigen Willensakt kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch Unterbreitung eines Anteilsübertragungsvertragung zwecks Einholung einer gemäß § 15 V GmbHG erforderlichen Gesellschafterzustimmung.

2. Treten trotz der GmbH bekannter und ihr gegenüber angemeldeter Anteilsübertragung auf einen Dritten nicht dieser, sondern allein die bisherigen Gesellschafter weiter zu Gesellschafterversammlungen zusammen, kann dies aus Sicht der GmbH entweder einen Widerruf der Anmeldung des Dritten oder eine erneute (Wieder-)Anmeldung der bisherigen Gesellschafter darstellen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 146/03

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 7 U 31/04 vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Berufung, neues Vorbringen Zulassung von
Leitsatz:1. Neues Vorbringen, welches gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen ist, kann kein konkreter Anhaltspunkt sein, der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Sinne des § 529 I ZPO begründet und deshalb eine erneute Feststellung gebietet.

2. Bei einem Parteigutachten, mit welchen in der Berufung ein im ersten Rechtszug eingeholtes gerichtliches Gutachten angegriffen wird, handelt es sich um ein neues, nicht zulassungsfähiges Angriffsmittel, wenn das Gutachten auch bereits im ersten Rechtszug hätte eingeholt werden können (§ 531 II Satz 1 Nr. 3 ZPO).

3. Zu den Anforderungen an die Einwendungen einer Partei gegen ein gerichtliches Gutachten (Nachlässigkeit im Sinne des § 531 II Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 7 U 31/04


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